Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

zuletzt überarbeitet am 29.08.2023

 

Die FOUND by Plesser GmbH, Bernhard-Mannfeld-Weg 23, 60599 Frankfurt am Main, nachfolgend „Agentur“ genannt,

bietet ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage nachfolgenden Geschäftsbedingungen an, soweit keine vorrangigen individuellen Vertragsabreden schriftlich getroffen wurden.

Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht anerkannt und werden nicht Vertragsinhalt der hiesigen Geschäftsbeziehung.

 

  1. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

     

    • Der Vertrag zwischen der Agentur und dem Auftraggeber bedarf der Textform. Ermangelt der Vertrag dieser Form, so ist er schwebend unwirksam und kommt ausschließlich durch eine schriftliche Bestätigung der Agentur zustande.
    • Für den Inhalt des Vertrages ist der Inhalt des Angebotes der Agentur bzw. der Inhalt der schriftlichen Bestätigung maßgebend, soweit der Auftraggeber dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
    • Die zeitlich befristeten Mitarbeiter (Leiharbeiter) werden ausschließlich von der Agentur entsprechend der Auftragsanforderungen frei ausgewählt, sofern der Auftraggeber der getroffenen Auswahl nicht unverzüglich widerspricht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur unverzüglich dazu aufzufordern, eine neue Auswahl zu treffen.
    • Dritte sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung der Agentur abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht bevollmächtigt sind.
    • Soweit sich nach Vertragsschluss die Anforderungen an den Auftrag ändern und eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen erforderlich ist, so hat der Auftraggeber dies der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Dieses gilt insbesondere für das Anforderungsprofil des einzusetzenden Personals.
    • Änderungen und Abweichungen einzelner Auftragsleistungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind der Agentur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Auftrag nicht beeinträchtigen und für den Auftraggeber zumutbar sind; die Änderungen und Abweichungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
    • Wird die Buchung in Vollmacht eines Endkunden durch eine dritte Partei durchgeführt (beispielsweise durch eine Event-Agentur), wird die buchende Partei unmittelbar Vertragspartner von der Agentur FOUND by Plesser im Sinne des Vertrags und dieser AGB.
    • Für die durchgeführten Arbeitnehmerüberlassungen stellen das AÜG, der Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowie diese AGB den rechtlichen Rahmen dar.


  2. Arbeitnehmerüberlassung

     

    • Der Agentur ist durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit Düsseldorf vom 09.08.2023 die befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt worden.
    • Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Auftraggeber die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er ist verpflichtet, sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind.
    • Der Auftraggeber wird den Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz nach § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für den jeweiligen Arbeitseinsatz bestehenden Unfallverhütungsvorschriften aufklären und Schutzkleidung und weitere -ausrüstung zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt bei Arbeitsplatzwechsel.
    • Der Auftraggeber ist verpflichtet, arbeitskoordinatorische Pflichten wahrzunehmen, die sich aus der BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift ergeben können. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die auf einer Verletzung dieser Unfallverhütungsvorschrift durch den Auftraggeber beruhen.
    • Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeitsunfälle gegenüber der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen.

  1. Pflichten der Agentur FOUND by Plesser

     

    • Die Agentur wird die ausgewählten Mitarbeiter nach Beauftragung des Auftraggebers entsprechend aussuchen, schulen, einweisen und auf den Einsatz vorbereiten, soweit ihr dies zumutbar ist. Dazu gehört unter anderem das Mitteilen des Einsatzortes, Beginn und Endzeit des Einsatzes, Tätigkeitsbereich, der passenden Einsatzkleidung, Vorgaben zum weiteren Auftreten und anderer für den Einsatz maßgeblichen Umstände.
    • Die Agentur ist verpflichtet – bis auf die Fürsorgepflicht während der Arbeitszeit – allen Pflichten eines Arbeitgebers nachzukommen. Insbesondere gehört hierzu die korrekte Abrechnung der eingesetzten Leiharbeitnehmer und die Abführung aller sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Abgaben, wie beispielsweise Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuern.


  2. Pflichten des Auftraggebers

     

    • Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Anfrage / Beauftragung des Auftrags eine korrekte und vollständige Tätigkeitsbeschreibung mitzuteilen. Verschweigt der Auftraggeber in der Tätigkeitsbeschreibung vorsätzlich oder fahrlässig Details zum Einsatz, wie beispielsweise:
      • den religiösen und / oder politischen Hintergrund eines Einsatzes,
      • das Tragen eines Ganz- oder Teilkörperkostüms,
      • das Tragen kurzer oder aufreizender Kleidung oder
      • verlangt er vor Ort von entliehenen Mitarbeitern die Ausführung von Tätigkeiten, die so nicht in der Tätigkeitsbeschreibung erwähnt wurden und weigern sich die Mitarbeiter: innen der Agentur aus diesem Grund, die Arbeit durchzuführen, ist die Agentur berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, der Agentur den entstandenen Schaden in Höhe von 80 % der gesamten Auftragssumme zu ersetzen.

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur vertragsgemäßen Auftragserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Zutrittsberechtigungen. Der Auftraggeber bestimmt am Einsatzort spätestens zu Einsatzbeginn einen zur Durchführung des Einsatzes verantwortlichen Stellvertreter, um einen reibungslosen Ablauf des Einsatzes zu gewährleisten.
  • Soll ein ausgeliehener Mitarbeiter zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Auftraggeber diese vor der Beschäftigung einzuholen. Dasselbe gilt für Orte, die nur mit besonderer behördlicher Genehmigung betreten werden dürfen, sowie Tätigkeiten, die nur mit besonderer behördlicher Genehmigung durchgeführt werden dürfen. Kommt ein entliehener Mitarbeiter mit entsprechend gefährdeten Lebensmitteln in Kontakt, ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, die Belehrung nach §43 Abs. 4 IfSG vor Ort durchzuführen und zu dokumentieren.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vor der ersten Personalbuchung wahrheitsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb von 5 Tagen postalisch an die Agentur zu übersenden. Unterlässt er dies, entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem gebuchten Leiharbeitnehmer. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, die ordnungsgemäße Lohnabrechnung des Leiharbeitnehmers durchzuführen und der Agentur den entstandenen Schaden in Form von entgangenem Gewinn zu ersetzen.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Arbeitnehmer gemäß § 8 und § 9 Abs. 2 AÜG auf dem Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wahrheitsgemäß zu bestätigen und der Agentur Abweichungen davon unmittelbar mitzuteilen. Im Falle unrichtiger oder unvollständiger Angaben verpflichtet er sich, der Agentur dadurch entstehende Schäden zu ersetzen (z.B. nachzuzahlenden Lohnanspruch, Verzugszinsen, Gebühren für Korrekturen der Lohnabrechnungen, etc.) zu ersetzen. Zusätzlich zu dem nachweisbaren Schaden verpflichtet sich der Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 23,80 EUR (inkl. MwSt.) an die Agentur zu zahlen für jede Lohnabrechnung eines Arbeitnehmers, die korrigiert werden muss.

  1. Leistungen, Vergütung, Fälligkeit

     

    • Die Agentur schuldet ausschließlich die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, nicht jedoch ein bestimmtes Ergebnis oder den Erfolg einer Aktion.
    • Die von der Agentur geschuldete vertragliche Leistung besteht ausschließlich in den im Vertrag bzw. in der Bestätigung aufgeführten (Dienst-) Leistungen. Von der Leistungspflicht der Agentur nicht umfasst sind, alle Umstände, die nicht in direktem Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen stehen.
    • Die an der Agentur zu zahlende Vergütung sowie sonstige Kosten und Auslagen ergeben sich aus dem Vertrag bzw. aus der Bestätigung und sind ausschließlich durch die Agentur abzurechnen. Preisänderungen sind im Laufe der Durchführung eines einzelnen Auftrages nur möglich, wenn sich die Anforderungen ändern.
    • Die aufgrund der Abrechnung zu zahlende Vergütung sowie sonstige Kosten und Auslagen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Agentur ist berechtigt, mit Vertragsschluss eine mit Rücksicht auf den Auftragswert angemessene Anzahlung einzufordern.
    • Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch gesonderte Mahnung bleibt hiervon unberührt.

  1. Zurückweisung eines Mitarbeiters, Bereitstellung von Ersatzpersonal, Mindest-Arbeitszeit

     

    • Im Falle der Zurückweisung eines Leiharbeitnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur die entsprechenden Beweggründe hierfür schriftlich mitzuteilen.
    • Handelt es sich in diesem Fall um Gründe, die eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen (z.B. Arbeitsverweigerung, Beleidigung des Auftraggebers, Geschäftsschädigende Äußerungen über den Auftraggeber, Betrug, Diebstahl und Veruntreuung zu Lasten des Auftraggebers, Verdacht einer Straftat, Eigenmächtiger Urlaubsantritt, angedrohtes Krankfeiern, sexuelle Belästigungen von Kollegen, Arbeitszeitbetrug) hat der Auftraggeber die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung von der Buchung des jeweilige Mitarbeiters zurückzutreten. In diesem Fall ist nur die bis dahin geleistete Arbeitszeit zu bezahlen.
    • Verweigert der Auftraggeber eine Begründung oder sind die Beweggründe für eine fristlose Kündigung nicht ausreichend, so gilt die Zurückweisung des entliehenen Mitarbeiters – gleich aus welchem Beweggrund – als Stornierung des Einsatzes. Stornierung eines Einsatzes und wird mit 80 % der gesamten Auftragssumme berechnet.
    • Erkrankt ein von der Agentur überlassener Mitarbeiter oder erscheint aus anderen Gründen nicht zur Arbeit, stellt die Agentur dem Auftraggeber ohne Berechnung weiterer Kosten innerhalb von 24 Stunden gleichwertiges Ersatzpersonal bereit.
    • Die Mindest-Arbeitszeit pro Mitarbeiter pro Auftrag beträgt 4 Stunden.

  1. Abrechnung des Auftrages

     

    • Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise des eingesetzten Personals während oder nach Beendigung des Auftrages unverzüglich abzuzeichnen oder, soweit eine Abzeichnung verweigert wird, der Agentur unverzüglich die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
    • Eine detaillierte Einzelabrechnung der vereinbarten Fahrtzeiten, Pausen, Schulungszeiten, km-Geld usw. ist aufgrund vieler Einzelpositionen und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand wirtschaftlich nicht sinnvoll und damit von der Agentur nicht geschuldet.

 

  1. Auftragsstornierung, Stornierung von Personal

     

    • Wird der Auftrag als Ganzes oder einzelne Positionen vor Beendigung des Auftrages storniert, werden alle bis zur Stornierung angefallenen Arbeiten auf Stundenbasis abgerechnet. Der interne Stundensatz der Agentur beträgt EUR 125,00 € zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
    • Storniert der Auftraggeber gebuchtes Personal vor Aktionsbeginn, ohne dass ein von der Agentur zu vertretender wichtiger Grund hierfür vorliegt, stehen der Agentur als Ersatz für den entgangenen Gewinn und den entstandenen Schaden, abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung, als Schadensersatz folgende Prozentsätze vom Gesamtauftragswert zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer zu:

– bis 120 Stunden vor Aktionsbeginn: 50 %

– ab 119 Stunden vor Aktionsbeginn: 80 %

– ab 24 Stunden vor Aktionsbeginn: 100%

Entstandene Fremdkosten für bereits erbrachte Leistungen oder fremde Stornokosten sind zusätzlich in voller Höhe zu erstatten. Der Agentur bleibt die Geltendmachung weitergehender Schäden vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.

 

  1. Schutz personenbezogener Daten entliehener Mitarbeiter

     

    • Sofern für die Absprache und erfolgreiche Durchführung eines Arbeitseinsatzes notwendig, ist es dem Auftraggeber gestattet, die Sedcards und Mobilfunknummern entliehener Mitarbeiter an die Teamleitung vor Ort und die übrigen Arbeitnehmer des Arbeitseinsatzes weiterzugeben.
    • Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, diese personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer zu schützen, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben und nicht ohne rechtliche Grundlage über das Ende des Arbeitseinsatzes hinaus zu speichern.

  1. Geheimhaltung

Die Agentur, Mitarbeiter der Agentur und Auftraggeber verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur zu den vereinbarten Zwecken zu verwenden.

  1. Leistungsverweigerungsrecht

Die Agentur behält sich vor, wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Auftraggebers oder bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung den Auftrag nicht auszuführen, wobei dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht bisher geleisteter Dienste entbindet.

 

  1. Haftung, Verjährung

     

    • Die Haftung der Agentur auf Schadensersatz für Schäden des Auftraggebers sowie für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
    • Ansprüche des Auftraggebers, der nicht Verbraucher ist, gegenüber der Agentur verjähren nach einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Umstände, die den Anspruch begründen, sowie der Person des Schuldners.
    • Die Haftung der Agentur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist begrenzt auf den typischerweise eintretenden, bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist gegeben, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

  1. Abtretung, Aufrechnung

     

    • Dem Auftraggeber ist ausschließlich die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet.
    • Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Agentur an Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche ausgeschlossen.

 

  1. Konkurrenzschutz

Jede Partei verpflichtet sich, während sowie bis ein Jahr nach Beendigung dieses Vertrages keine Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt die verstoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.000,00. Ein weitergehender Schaden bleibt hiervon unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt der jeweils anderen Partei vorbehalten.

 

  1. Sonstige Bedingungen, Nutzungsrechte

Die Agentur ist berechtigt, alle während der Durchführung des Auftrages aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bild und Filmmaterial, uneingeschränkt für eigene Werbezwecke und Präsentationszwecke zu nutzen, soweit hierbei keine personenbezogenen Daten – insbesondere Lichtbilder von Personen – ohne schriftliche Genehmigung verletzt werden. Die Nutzung umfasst insbesondere eingetragene Marken, Lizenzen, Logos und Produkte des Auftraggebers.

 

  1. Textform, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

     

    • Alle Regelungen zwischen den Parteien sind in diesen Geschäftsbedingungen und in der Auftragsbestätigung vereinbart. Mündliche Nebenabreden sind nicht erfolgt. Für Änderungen gilt ausschließlich Textform. Dies gilt auch für die Änderung des Textformerfordernisses.
    • Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
    • Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. Der Agentur steht es frei, den Auftraggeber auch an dessen Sitz zu verklagen.

  1. Nebenabreden, salvatorische Klausel

     

    • Die Agentur ist berechtigt ihre Rechte aus diesem Vertrag, beziehungsweise das Recht zur Geltendmachung derartiger Ansprüche an Dritte zu veräußern und zu übertragen.
    • Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl Gültigkeit. Die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem bleibt unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.